Familienzulagen

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GESETZLICHE GRUNDLAGE

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Die im Bundesgesetz nicht abschliessend geregelten Bestimmungen werden in den Familienzulagengesetzen aller Kantone ergänzt. Für die Beurteilung von Sachverhalten sind immer die beiden Gesetze (Bundesgesetz und das entsprechende kantonale Gesetz) sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten. Nachfolgend werden, wenn nichts anderes erwähnt, die Bestimmungen des FamZG aufgeführt.

ANSCHLUSSPFLICHT

Die Arbeitgebenden müssen sich bei einer anerkannten Familienausgleichskasse in dem Kanton anschliessen, in welchem sie einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben.
Wer Personen in seinem Privathaushalt beschäftigt und diese entlöhnt (Hausdienstarbeit), unterliegt ebenfalls der Anschlusspflicht.

Die Selbständigerwerbenden müssen sich bei einer anerkannten Familienausgleichskasse in dem Kanton anschliessen, in dem sie den Geschäftssitz oder wenn ein solcher fehlt, Wohnsitz haben und in dem sie für die AHV erfasst sind.

Der Anschluss und die Prämienzahlungen sind obligatorisch, auch wenn kein Anspruch auf Familienzulagen seitens der Mitarbeitenden oder der Selbständigerwerbenden besteht.

ANSPRUCH

Beginn und Ende
Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt und endet mit dem Anspruch auf Lohn. Der Anspruch Selbständigerwerbender auf Familienzulage entsteht frühestens mit Beginn und endet spätestens mit Wegfall der AHV-Beitragspflicht als selbstständig erwerbende Person. Das Mindesteinkommen zum Bezug von Familienzulagen beträgt 7’350.- im Jahr bzw. 612.- im Monat.

Anspruch auf Zulagen haben alle Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen, alle in der Landwirtschaft Beschäftigte (Arbeitnehmende und selbständige Landwirte).

Anspruch auf Zulagen besteht für Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis besteht. Unter bestimmten Umständen gilt der Anspruch auch für Stiefkinder, Pflegekinder sowie für Geschwister und Enkelkinder.

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Bestimmungen. Sie sind im „Kinder mit Wohnsitz im Ausland“ gesondert aufgeführt.

Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden.

Kein Anspruch auf Familienzulagen besteht, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (CHF 2’450.– pro Monat bzw. CHF 29’400.- pro Jahr). Stipendien gelten dabei nicht als Einkommen.

Anspruch in Ausnahmefällen
Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt trotz Erlöschen des Lohnanspruchs bestehen

  • während des laufenden und der drei folgenden Monate ab Eintritt vollständiger Verhinderung an der Arbeitsleistung (gemäss Art. 324a Abs. 1+3 OR). Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin AHV-pflichtiger Lohn ausgerichtet wird. Kranken- oder Unfalltaggelder stellen keinen AHV-pflichtigen Lohn dar;
  • während eines Mutterschaftsurlaubs von maximal 14 Wochen;
  • während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR;
  • beim Tod der anspruchsberechtigten Person während des laufenden und der drei folgenden Monate.
Anspruchskonkurrenz
Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden. Haben mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind, wird gemäss untenstehender Reihenfolge bestimmt, an wen die Familienzulage effektiv ausbezahlt wird.
1. Erwerbstätige Person;
2. Person, die die elterliche Sorge hat;
3. Person, bei der das Kind überwiegend lebt, wenn beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge haben;
4. Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet, wenn beide anspruchsberechtigten Personen mit dem Kind zusammenwohnen;
5. Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bezieht keine Person ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.

Die Regelung von 4) oder 5) kommt nur zur Anwendung, wenn nicht bereits aufgrund von 1), 2) oder 3) eine Zuordnung vorgenommen werden konnte.
Wenn der Zweitanspruchsberechtigte in einem Kanton arbeitet, der eine höhere Zulage kennt, besteht Anspruch auf die Differenzzahlung.

INTERKANTONALE DIFFERENZZULAGEN

Je nach Kanton, können Art und Höhe der Familienzulagen variieren. Sind beide Elternteile erwerbstätig, jedoch in zwei verschiedenen Kantonen mit unterschiedlichen Ansätzen, kann von dem Elternteil, welcher sich im Zweitanspruch befindet, eine interkantonale Differenzzulage beantragt werden.

Beispiel: Der Familienwohnsitz ist im Kanton Basel-Landschaft, beide Elternteile sind in verschiedenen Kantonen erwerbstätig. Die Mutter arbeitet im Kanton Basel-Stadt, der Vater im Wohnsitzkanton Basel-Landschaft. Die Familienzulagen müssen vorrangig über den Arbeitgeber des Vaters bezogen werden, da Wohnsitz- und Erwerbskanton dieselben sind. Die Mutter kann jedoch im Kanton Basel-Stadt die interkantonale Differenzzulage beantragen.

Im Kanton Basel-Stadt wurden die Familienzulagen per 01.01.2020 um CHF 75.– pro Monat erhöht. Seit diesem Zeitpunkt können somit Elternteile, welche sich im Zweitanspruch befinden und im Kanton Basel-Stadt erwerbstätig sind, die interkantonale Differenzzulage beantragen. Um diese geltend zu machen, muss eine Anmeldung für Familienzulagen eingereicht werden.

LEISTUNGEN

DIE ZULAGEN IM ÜBERBLICK

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Auch Teilzeitangestellte erhalten die vollen Zulagen; Teilzulagen gibt es nicht mehr. Zum Bezug einer vollen Zulage ist berechtigt, wer über ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 7’350.– verfügt.
Kinderzulagen werden ausbezahlt ab Geburt bis zur Vollendung des 16. Altersjahres oder bis zum Anspruch auf Ausbildungszulagen (frühestens ab 15 Jahren). Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 ATSG) erlischt der Anspruch bei der Vollendung des 20. Altersjahres.

Ausbildungszulagen werden ausbezahlt  für Jugendliche, welche eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren, frühestens ab 15 Jahren, maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schulzeit folgt. Dauer und Ende der obligatorischen Schule richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen. Die Ausbildungszulagen sind höher als die Kinderzulagen, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist.

Als Ausbildung gelten beispielsweise die Absolvierung einer Berufslehre, der Besuch einer Mittel-, Fortbildungs- oder Berufsschule, die Absolvierung eines Volontariats oder Praktikums im Hinblick auf die Berufswahl. Massgebend ist der in der AHV verwendete Ausbildungsbegriff.

Wird während der Ausbildung Militärdienst geleistet, bleibt der Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehen, sofern der Unterbruch nicht länger als 5 Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar daran fortgesetzt wird. Dies gilt nicht für Durchdiener.

ABRECHNUNGSMODUS

Auszahlung
Die Arbeitgebenden tragen die Verantwortung für die richtige Auszahlung der Familienzulagen gemäss dem Zulagenentscheid. Sie sind am Monatsende mit dem Lohn auszurichten und müssen in der Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden. Familienzulagen sind nicht AHV/IV/EO/ALV-beitragspflichtig.

Personen mit mehreren Arbeitgebenden beziehen die ganze Zulage vom Arbeitgebenden, der ihnen den höchsten Lohn ausrichtet. Bei Erwerbstätigkeit in verschiedenen Kantonen besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf die Differenzzulage.

Arbeitgebende und Selbständigerwerbende dürfen Familienzulagen nur auszahlen, wenn eine entsprechende Verfügung vorliegt. Ansonsten tragen sie das Risiko.

Die quartalsweise von den Arbeitgebenden geleisteten Vorausprämien-Beitragszahlungen werden am Jahresende bei der Schlussabrechnung mit dem effektiven Pauschalbetrag verrechnet.

Meldepflicht
Die Arbeitgebenden und Personen, die Familienzulagen beziehen, haben der Familienausgleichskasse alle Änderungen, die die Anspruchsvoraussetzungen beeinflussen, innerhalb von 10 Arbeitstagen zu melden. Dazu gehören Austritte, Zivilstandsänderungen, Todesfall, Ausbildungsab- und -unterbrüche, Urlaubssemester, Obhutswechsel sowie Einkommensveränderungen der Elternteile.

Fällt jemand aufgrund von Krankheit oder Unfall für voraussichtlich mehr als drei Monate an seinem Arbeitsplatz aus, ist dies bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Kasse zu melden.

Arbeitgebende, Arbeitnehmende sowie Selbständigerwerbende, die sich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht entziehen bzw. eine Leistung erzielen wollen, die ihnen nicht zukommt, machen sich strafbar.

Zu Unrecht bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zurückzuerstatten.

Beschwerderecht
Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskasse entscheidet das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.

ANMELDUNG

Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende haben ihren Anspruch auf Familienzulagen mit dem Formular „Anmeldung Familienzulagen“ geltend zu machen. Dieses kann bei der Familienausgleichskasse bezogen werden. Die Anmeldung kann jedoch auch über den Arbeitgeber via Datenportal der Familienausgleichskasse FAGEBA erfolgen. Aufgrund der eingereichten Anmeldung entscheidet die Familienausgleichskasse mittels Zulagenentscheid über den Anspruch. Dem Anmeldeformular müssen grundsätzlich folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Familienbüchlein/-ausweis oder Geburtsschein der Kinder
  • Ausbildungsbestätigung für Kinder in einer überobligatorischen Ausbildung (frühestens ab 15 Jahren) oder ab dem 16. Altersjahr
  • ev. Bestätigung, dass Ehegatte kein Anspruch hat (im Ausland oder in der Schweiz)