Militär / Zivilschutz

ANSPRUCH

Während der Leistung von obligatorischen schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Dienst leistende PersonEntschädigung MindestbetragHöchstbetrag
in % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommenspro Tag in Frankenpro Tag in Franken
Rekrutenschule-6969
Erwerbstätige 80%69 220
Nichterwerbstätige-6969
Kinderzulagen pro Kind2222
Maximale Gesamtentschädigung275275

Weitere Informationen zur Entschädigung finden Sie im Merkblatt Erwerbsausfallentschädigung.

Sofern der Erwerbsersatz der AHV-Ausgleichskasse (obenstehende Ansätze) die ausbezahlte Entschädigung nicht deckt, übernimmt die fageba diesen Differenzbetrag, damit dem Arbeitgebenden keine finanzielle Belastung während des Militärdienstes eines Arbeitnehmenden erwächst.
Der Berechnung der zu entrichtenden Entschädigung wird der AHV-Brutto-Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn und Ferien) zugrunde gelegt, der bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung (AHV-Ausgleichskasse) zur Anwendung kommt. Die dem Arbeitnehmenden durch den Arbeitgebenden ausgerichtete Entschädigung ist AHV-pflichtig, wobei der Arbeitgeberanteil von der AHV-Kasse zusammen mit dem Erwerbsersatz zurückerstattet wird.
Auch bei der Entschädigung der Fageba wird der Arbeitgeberanteil rückerstattet.
Nach Kontrolle der Richtigkeit des durch den Arbeitgebenden ermittelten Differenzbetrages wird der durch die Fageba geschuldete Betrag direkt dem Arbeitgebenden überwiesen.
Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) die Entschädigung des Arbeitgebenden übersteigen, fallen sie dem Arbeitnehmenden zu.

LedigeVerheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50 % 80 %
Durchdiener60 % 90 %
Wiederholungskurse und gleichgestellte Militärdienst- oder Zivilschutzdienst-
leistungen bis max. 4 Wochen
100 % 100 %
Bei übrigen Dienstleistungen und Beförderungsdiensten wie Unteroffiziersschule und Offiziersschule
- für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgender Monate 100 % 100 %
- ab der 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende 50 % 80 %

Alle Angaben verstehen sich als prozentuale Anteile vom AHV-pflichtigen Lohn.
Diese Bestimmungen gelten nur, sofern im GAV des jeweiligen Branchenverbandes nichts definiert ist.