Lohnfortzahlung

ANSPRUCH

Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmenden aufgelöst, und hinterlässt der Arbeitnehmende den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder – bei Fehlen dieser Erben – andere Personen, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, besteht über den Tod hinaus eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden.

ANSPRUCHBERECHTIGTE

Folgende Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Todesfall:

  • der zurückgebliebene Ehegatte
  • die minderjährigen Kinder

Bei deren Fehlen:

  • andere Personen, denen gegenüber der Verstorbene eine nachgewiesene Unterstützungspflicht erfüllt hat

Die Lohnfortzahlung im Todesfall wird den Anspruchberechtigten durch den Arbeitgebenden ausbezahlt. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Anstellungsdauer des Verstorbenen in der Firma.

LEISTUNG

Eintritt bis zum vollendeten 4. Dienstjahr 1 Monatslohn ohne jegliche Abzüge
Ab 5. Dienstjahr2 Monatslöhne ohne jegliche Abzüge

Die Dauer der Zahlungspflicht (ein oder zwei Monate) wird vom Todestag an gerechnet. Die Lohnfortzahlung im Todesfall ist weder AHV-, noch Suva-, noch BVG-pflichtig.