Familienzulagen in Zeiten der Wirtschaftskrise

Die immer häufiger aufkommende Unsicherheit bezüglich der Arbeitsplatzsituation veranlasst viele Arbeitnehmer, sich auch hinsichtlich der Familienzulagen Gedanken zu machen. Aus aktuellem Anlass und aufgrund vermehrter Rückfragen gehen wir im Flash auf häufigsten Fragestellungen ein.

Kurzarbeit

Kurzarbeitende erhalten von der Arbeitslosenkasse eine Entschädigung von 80 Prozent des ausfallenden Lohns, dies bei einem maximalen versicherten Verdienst von monatlich 10’500 Franken. Sozialversicherungsbeiträge werden voll weiterbezahlt.

Aufgrund der Wirtschaftslage hat der Bundesrat beschlossen: Seit 1. April 2009 gilt eine maximale Bezugsdauer von 18 statt 12 Monaten und eine Verkürzung der monatlichen Karenzzeit auf einen Tag pro Monat.

Auf einen allfälligen Anspruch der Familienzulagen hat dies keine Auswirkungen. Diese werden weiterhin dem Arbeitgeber ausbezahlt, der gehalten ist die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen dem Arbeitnehmer mit dem Lohn auszurichten.

Kündigung

Mit Einführung des Bundesgesetzes über Familienzulagen per 1. Januar 2009 ist der Anspruch neu gesamtschweizerisch geregelt.

„Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch“.

Verliert ein Arbeitnehmer die Arbeitsstelle infolge Kündigung des Arbeitgebers oder durch eigene Kündigung, erlischt der Anspruch auf Familienzulagen durch die Familienausgleichskasse. Es besteht jedoch solange weiterhin Anspruch wie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht werden kann. Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden folglich durch die Arbeitslosenkasse ausbezahlt.

Betriebsschliessung infolge Liquidation oder Konkurs

Bei Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung durch die Arbeitslosenkasse werden dem Arbeitnehmer die Familienzulagen direkt von der Familienausgleichskasse vergütet.

Sobald sämtliche Zahlungen eingestellt wurden, muss der Arbeitnehmer allfällige Familienzulagen-ansprüche beim Konkursamt (Zuständigkeit richtet sich nach Firmensitz) geltend machen.