Häufige Fragen (FAQ)

Was sind Familienzulagen?

Der Begriff Familienzulagen wurde im neuen Bundesgesetz definiert und beinhaltet die ehemaligen Begriffe Kinderzulagen und Ausbildungszulagen.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Anspruch auf Zulagen haben:

  • Alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende
  • Alle Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen
  • Alle in der Landwirtschaft Beschäftigten
Welcher Arbeitgeber muss über eine Familienausgleichskasse abrechnen? Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit, z.B. über einen GAV?

Alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbende sind ausnahmslos verpflichtet, über eine Familienausgleichskasse (FAK) abzurechnen. Bisherige Befreiungen entfallen. Die Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung betreiben, einer dort tätigen FAK anschliessen. Zweigniederlassungen unterstehen daher der kantonalen Gesetzgebung am Ort der Niederlassung. Selbständigerwerbende müssen sich im Kanton ihres Geschäftsitzes einer Familienausgleichskasse anschliessen.
(Ist die Firma einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen, ist der Sitz der Firma nicht mehr massgebend.)

In welchen Kantonen haben Selbstständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen?

Seit 1.1.2013 sind Selbständigerwerbende dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt und somit in allen Kantonen abrechnungspflichtig. (Dementsprechend besteht auch der Anspruch in allen Kantonen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.)

Wie hoch sind die Kinderzulagen?

Die auf Bundesebene festgelegte Mindestzulage beträgt für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres monatlich CHF 200.–. Höhere Beiträge können kantonal festgelegt werden. Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Flash.

> Kanton Basel-Stadt : CHF 275.– (seit dem 01.01.2020)

Wie hoch sind die Ausbildungszulagen?

Die auf Bundesebene festgelegte Mindestausbildungszulage beträgt für Personen vom 16. Lebensjahr an bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres monatlich CHF 250.–. Höhere Beiträge können kantonal festgelegt werden. Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Flash.

> Kanton Basel-Stadt : CHF 325.– (ab dem 01.01.2020)

Wann werden Ausbildungszulagen ausgerichtet?

Ein Anspruch für eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG absolvieren und sofern das jährliche Einkommen, des in Ausbildung stehenden Kindes, nicht höher ist als die maximale volle Altersrente (CHF 2’450.– pro Monat / CHF 29‘400 pro Jahr). Stipendien gelten dabei nicht als Einkommen.

Was wird als Ausbildung anerkannt?

Begriff der Ausbildung:

  • Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglich eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine Allgemeinausbildung beinhalten.
  • Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.

Als Ausbildung gelten:

  • Berufslehre, Schule, Studium, Kurse, sofern der Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche erreicht wird.
  • Brückenangebote, Motivationssemester oder eine berufsorientierende Vorlehre, sofern ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens 8 Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil ist.
  • Au-Pair oder ein Sprachaufenthalt, sofern mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind.
  • Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, welche von der IV gewährt werden, sofern sie das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln.
  • Praktikum, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsschulabschlusses verlangt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im jeweiligen Betrieb höchsten sein Jahr dauert. Ein Praktikum in derselben Fachrichtung kann nur einmalig für maximal ein Jahr bewilligt werden.
Wie melde ich Familienzulagen an?

Unter Downloads finden Sie alle notwendigen Unterlagen. Das entsprechende Formular muss vollständig ausgefüllt und sowohl vom Arbeitgebenden als auch vom Arbeitnehmenden bezüglicherweise Selbständigerwerbenden unterschrieben und im Original der FAGEBA mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt werden. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch die Arbeitgebenden.

Die Anmeldung kann jedoch auch durch den Arbeitgebenden über das Datenportal der FAGEBA erfolgen.

Wer zahlt die Familienzulagen aus?

Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden von den Arbeitgebenden ausbezahlt. Wir empfehlen Arbeitgebenden, die Zulagen erst dann auszurichten, wenn die FAGEBA eine entsprechende Verfügung (Zulagenentscheid) ausgestellt hat.

Wie oft werden die Familienzulagen ausbezahlt?

Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden durch den Arbeitgeber monatlich mit dem Lohn ausbezahlt und sind nicht AHV/IV/EO-pflichtig.

Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen (Anspruchskonkurrenz)?

Falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Zulagen haben, gilt folgende Reihenfolge: Anspruch hat, wer

  1. der erwerbstätigen Person:
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
  5. der Person, mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  6. der Person, mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Wann gibt es eine interkantonale Differenzzahlung und wie hoch ist sie?

Sind beide Eltern als Arbeitnehmende erwerbstätig, so bezieht der sogenannte Erstanspruchsberechtigte (nach Anspruchskonkurrenz) die Familienzulagen. Der andere Elternteil, welcher sich im Zweitanspruch befindet, hat Anspruch auf eine interkantonale Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.

Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Es müssen darauf jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.

Wie werden die Familienzulagen bei Teilzeitarbeit berechnet?

Es werden nur volle Zulagen ausbezahlt; Teilzulagen gibt es nicht mehr. Zum Bezug einer vollen Zulage ist berechtigt, wer über ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 7’350.– (CHF 612.– pro Monat) verfügt.

Wie werden die Familienzulagen berechnet, wenn Mitarbeitende oder Teilzeit arbeitende Mitarbeiter während des Monats ein- oder austreten?

In diesem Fall kommen Tagesansätze zur Geltung. Für Kinder bis 16 Jahre betragen diese CHF 6.70 und von 16 bis 25 Jahre CHF 8.35. Im Kanton Basel-Stadt betragen die Tagesansätze ab dem 01.01.2020 für Kinder bis 16 Jahre CHF 9.20 und von 16 bis 25 Jahre CHF 10.85.

Erhält der Mitarbeitende auch während seines Militär-, Zivildienstes, Zivilschutzes oder ihrer Mutterschaft Familienzulagen?

Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz während des Anstellungsverhältnisses unterbricht die Zulagenberechtigung nicht, da der Erwerbsersatz (EO) und die Mutterschaftsentschädigung (MSE) als Lohnersatz gelten.

Welcher Kanton ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig, wenn die anspruchsberechtigte Person beispielsweise im Kanton Basel-Stadt wohnt, aber im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig ist?

Die Zulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet, in diesem Fall also durch den Kanton Basel-Landschaft.

Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden, jedoch frühestens mit Beginn der Beitragspflicht.

Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten?

Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, die diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.

Selbständigerwerbende wenden sich an die Familienausgleichskasse bei der sie die FAK-Beiträge abrechnen.

Wann haben Stief- oder Pflegeeltern Anspruch auf Familienzulagen?

Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat. Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.

Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung?

Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug einer IV-Rente für das Kind schliesst den Anspruch auf die Ausbildungszulage aus.

Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben?

Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet.

Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden, bzw. wenn man mit dem Entscheid der Familienausgleichskasse nicht einverstanden ist?

Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.

Wo finden Sie weitere Infos und wer erteilt Auskünfte?

Sämtliche Familienausgleichskassen informieren im Internet über die Familienzulagen und erteilen weitere Auskünfte zu den Familienzulagen.
Gerne geben wir auch persönlich Auskunft – rufen Sie uns an 061 227 50 83.
Gesetze und rechtliche Grundlagen zu den Familienzulagen: BSV

Wie hoch ist die Entschädigung für Militär- und Zivilschutzdienst? (nicht zu verwechseln mit EO-Entschädigung)

Hier werden verschiedene Voraussetzungen und Ausprägungen unterschieden. Die für die FAGEBA massgebenden Sätze sind im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des jeweiligen Verbandes festgehalten.

Wann wird eine Entschädigung für Militärdienstleistungen ausbezahlt?

Eine Entschädigung wird während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär- und Zivilschutzdienst in Friedenszeiten gewährt.

Wie melde ich die Rückerstattung für Militärdienstentschädigung an?

Unter Downloads finden sie alle notwendigen Unterlagen. Das entsprechende Formular muss vollständig ausgefüllt und vom Arbeitgebenden unterschrieben und im Original der FAGEBA mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt werden.

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Todesfall?

Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmenden aufgelöst und hinterlässt der Arbeitnehmende den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder – bei Fehlen dieser Erben – andere Personen, denen gegenüber er eine Untersützungspflicht zu erfüllen hat, besteht über den Tod hinaus eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebenden.

Wieviele Monatssaläre sind an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen?

Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Anstellungsdauer des Verstorbenen in der Firma. Vom Eintritt bis zum vollendeten 4. Dienstjahr erhalten die Anspruchsberechtigten 1 Monatslohn, ab dem 5. Dienstjahr 2 Monatslöhe.

Wie melde ich die Rückerstattung der Lohnfortzahlung im Todesfall an?

Unter Downloads finden sie alle notwendigen Unterlagen. Das entsprechende Formular muss vollständig ausgefüllt und vom Arbeitgebenden unterschrieben und im Original der FAGEBA mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt werden

 

Ein Anspruch kann aus obigen Antworten nicht abgeleitet werden – im Einzelfall entscheidet die Familienausgleichskasse!