Wann haben Stief- oder Pflegeeltern Anspruch auf Familienzulagen?

Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat. Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.