Wann werden Ausbildungszulagen ausgerichtet?

Ein Anspruch für eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG absolvieren und sofern das jährliche Einkommen, des in Ausbildung stehenden Kindes, nicht höher ist als die maximale volle Altersrente (CHF 2’450.– pro Monat / CHF 29‘400 pro Jahr). Stipendien gelten dabei nicht als Einkommen.