Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden, bzw. wenn man mit dem Entscheid der Familienausgleichskasse nicht einverstanden ist?

Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.