Welcher Arbeitgeber muss über eine Familienausgleichskasse abrechnen? Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit, z.B. über einen GAV?

Alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbende sind ausnahmslos verpflichtet, über eine Familienausgleichskasse (FAK) abzurechnen. Bisherige Befreiungen entfallen. Die Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung betreiben, einer dort tätigen FAK anschliessen. Zweigniederlassungen unterstehen daher der kantonalen Gesetzgebung am Ort der Niederlassung. Selbständigerwerbende müssen sich im Kanton ihres Geschäftsitzes einer Familienausgleichskasse anschliessen.
(Ist die Firma einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen, ist der Sitz der Firma nicht mehr massgebend.)