Falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Zulagen haben, gilt folgende Reihenfolge: Anspruch hat, wer
- der erwerbstätigen Person:
- der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
- der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
- der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
- der Person, mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
- der Person, mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit