Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo läuft aus

Bern, Januar 2010 (BSV) – Das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen wird ab 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht weiter angewendet. Grundsätzlich werden dadurch – wie bei Bürgerinnen und Bürgern aller anderen Nichtvertragsstaaten – neue Leistungen nur noch bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erbracht.

Der Bundesrat hat im Dezember 2009 beschlossen, die Abkommen, die im Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kosovos zwischen der Schweiz und Serbien in Kraft waren, im Verhältnis zu Kosovo nicht weiterzuführen. Von diesem Entscheid sind im Bereich der sozialen Sicherheit das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 betroffen. Ihre Anwendung im Verhältnis zu Kosovo endet am 31. März 2010. Das seinerzeit mit Jugoslawien abgeschlossene und vorläufig im Verhältnis zu Kosovo angewendete Abkommen entspricht nicht mehr den aktuellen Gesetzgebungen beider Länder.
Für Staatsangehörige von Kosovo gelten somit ab 1. April 2010 hinsichtlich der Sozialversicherungen die Regelungen für Angehörige von Nichtvertragsstaaten. Anstelle der Abkommensbestimmungen gelangen die schweizerischen Sozialversicherungsgesetze zur Anwendung.
Im Allgemeinen werden – wie bei Bürgerinnen und Bürgern aller anderen Nichtvertragsstaaten – Leistungen nur noch bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erbracht. Die gemäss den Bestimmungen des Abkommens erworbenen Rechte bleiben jedoch erhalten. Das bedeutet insbesondere, dass eine bereits laufende Alters- oder Invalidenrente an Staatsangehörige des Kosovo weiterhin auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ausbezahlt wird. Eine neu entstehende Alters- oder Invalidenrente wird hingegen nicht ins Ausland exportiert. Im Gegenzug können die einbezahlten AHV-Beiträge (der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden) bei Ausreise auf Gesuch hin rückvergütet werden. Zudem können kosovarische Staatsangehörige auch die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen. Wie bei den Angehörigen aller anderen Nichtvertragsstaaten erlischt der Anspruch auf Familienzulagen für Kinder, die ihren Aufenthalt nicht in der Schweiz haben.